660
Gesetz- und Verordnungsblatt von 1878 Seite 1, Gesetz= und Verordnungsblatt von 1885
Seite 464) zu treten hat.
München, den 20. November 1887.
Trhr. v. Crailsheim. Frhr. v. xeilitzsch. Erhr. v. Leonrod.
Der General= Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen für den ganzen Strom.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel I.
10) Die Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen, die Besitzer von Fähren,
Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen Anlagen,
sowie die zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen
haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädig-
ungen vermieden werden.
2) Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszu-
schicken. Der Nachen soll wenigstens eine Stunde vor dem Floß vorausfahren und, wenn
letzteres durch ein Dampfschiff geschleppt wird, eine aus 16 roth und weiß, sonst eine aus
16 roth und schwarz abwechselunden Feldern bestehende Flagge aufstecken. Den Namen
des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floß-Schein (Artikel 25 der revidirten
Nheinschifffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868) zu vermerken oder der ersten Hafen-Polizei=
behörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floß-Schein zu bezeichnen.
Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat
der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Betheiligten benach-
richtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde.