Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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eines andern im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und dasselbe in 
seinem Lauf stören. 
2) Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampffschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf- 
schiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiff 
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3) In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so 
lange bis man vom Steuer aus in das offene Reck hineinsehen kann, alle Dampfschiffe 
mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten, welche rechts (steuerbordseits) 
liegt, und die zu Thal fahrenden außerdem noch die Fahrgeschwindigkeit vermindern. 
4) Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder 
am Ufer im Aus- oder Einladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und der 
Mitte des Stromes durchfahrenden oder aufschlagenden (wendenden) Dampfschiffe mit oder 
ohne Anhang nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu 
ihrer Fortbewegung nothwendig ist. In gleicher Weise muß die Kraft beim Vorbeifahren 
an den zur Ausführung von Correktionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom 
liegenden Fahrzeugen vermindert werden. Dasselbe gilt beim Vorbeifahren an Flößen, 
wenn diese am Ufer im Zusammen= oder Abbau begriffen sind und auf denselben bei An- 
näherung eines Dampfschiffes durch Schwenken einer rothen Flagge ein Zeichen gegeben wird. 
Liegen solche Fahrzeuge hinter Kribben (Buhnen) oder sonstwie gedeckt, so daß sie 
von den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für diese 
die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu von den 
Fahrzeugen bei Tag durch Beisetzen einer weithin sichtbaren Flagge, bei Nacht durch An- 
bringen einer grünen Laterne aufgefordert ist. 
Die am Tau oder an der Kette ohne Amvendung der Schraube fahrenden Dampf- 
schiffe unterliegen dieser Verpflichtung nur beim Vorbeifahren an den zur Ausführung von 
Correktionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom liegenden Fahrzengen. 
5) Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren. 
6) Das QOuertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, 
untersagt. 
7) Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen,
	        
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