Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M a4b. 665 
Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 Meter, so darf der 
Schleppzug nicht eher in die Enge hineinfahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang bei ihm 
vorbeigefahren ist. 
3) Kein Dampfschiff darf sich einem in einer Enge vorausfahrenden Schiff auf mehr 
als 80 Meter nähern. 
III. Besondere Vorschriften. 
In Betreff der Dampfschleppzüge. 
Artikel VIII. 
1) Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in 
gleicher Höhe fahren. 
2) Alle Dampsschiffe ohne Anhang und alle mit günstigem Wind segelnde Schiffe 
müssen, wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen ausweichen. 
Mangelt der hierzu erforderliche Naum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der 
angehängten Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vor- 
schrift der Artikel W und VI ausweichen. 
3) Die Führer der Dampfschleppzüge müssen während des Vorbeifahrens anderer 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen Dampfschiffe ohne 
Anhang während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter Kraft fahren. 
In Betreff der vom Ufer aus gezogenen Schiffe. 
Artikel IX. 
1) Einem vom Ufer aus gezogenen Schiff darf nur auf der, diesem Ufer entgegen- 
gesetzten Seite vorbeigefahren werden. Die gezogenen Schiffe müssen auf die in Artikel V 
vorgeschriebenen Zeichen sich so weit als möglich diesem Ufer nähern. 
2) Zwischen einem gezogenen Schiff und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen 
wird, darf nur mit einem ohne Anhang zu Thal fahrenden Dampfschiff im Nothfall durch- 
gefahren werden, und auch dann nur, wenn zuvor die in Artikel V erwähnten Zeichen von 
dem Dampfschiff aus gegeben werden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des 
gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet und deßhalb das äußere Umfahren desselben, auf der 
Seite nach dem Strom zu, nicht möglich ist.
	        
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