Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Der Führer des gezogenen Schiffes muß auf das gegebene Zeichen sogleich die Leine 
fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit ut stlllgestelter Maschine über 
die Leine forttreiben. 
3) Beim Heraufziehen der Schisse dürfen niemals mehr als drei Pferde an einem 
Stichseil gehen. 
In Betreff zu Thal treibender Schiffe. 
Artikel X. 
Einem ohne Hülfe der Segel zu Thal treibenden Schiff muß jedes Dampsschiff aus- 
weichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das zu Thal treibende Schiff auf die in 
Artikel V vorgeschriebenen Zeichen mit Hülfe von Rudern und Ankern so weit als möglich 
zur Seite ausbiegen. 
In Betreff lavirender Schiffe. 
Artikel Xl. 
Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampsschiff mit oder ohne Anhang und 
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher schon wenden, bevor sie 
den Kurs des sich nahenden Dampfschiffes durchkreuzen. 
In Betreff der Fahrzeuge unter 600 Centuer (30 Tonneu) Tragfähigkeit 
und der tief geladenen Fahrzeuge. 
Artikel XlI. 
1) Die Führer aller Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit weniger als 600 Centner 
(30 Tonnen) beträgt, sind verpflichtet, dieselben auf der Fahrt aus der Nähe der fahren- 
den Dampfschiffe und Schleppzüge zu halten, und dürfen in deren Wellenschlag nicht eher 
hineinfahren, als bis derselbe sich soweit vermindert hat, daß sie keine gefährliche Schwan- 
kungen mehr erleiden können. 
2) Kommt aber ein solches Fahrzeng einem Dampfschiff oder Schleppzug dennoch so 
nahe, daß ihm augenscheinlich Gefahr droht, so hat der Führer des Dampfschiffes nicht mit 
größerer Kraft, als zum Fortkommen und zur sichern Steuerung erforderlich ist, zu fahren 
und nöthigenfalls die Maschine still zu stellen, wenn dies ohne Gefahr für das Damnfsschiff 
und die angehängten Schiffe geschehen kann.
	        
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