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fahren zu wollen, mittelst elektromagnetischer Signalvorrichtungen an der Brücke Meldung
machen läßt.
Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung.
Artikel XIV.
1) Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landungsbrücke anfahren, so ist vorher mit
der Glocke zu läuten. Will dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen
bei Tag durch Aufhissen einer Flagge, bei Nacht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne
mit weißem Glas zu geben. Gleicher Zeichen hat der Nachenführer, welcher an das Dampf-
schiff anfahren will, sich zu bedienen.
2) Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfsschiffes so zeitig still
gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der Nachen
keine gefährliche Schwankungen erleidet.
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und nicht eher an dasselbe heranfahren,
als bis die Maschine still gestellt ist.
3) Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers
sogleich niederzusetzen.
4) Der Nachen muß von zwei starken, schiffskundigen und als nüchtern bekannten
Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeichnung
seiner größten zuläßigen Einsenkung versehen sein.
5) Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten
Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhülfe anzuordnen und der
Damnpfschifffahrts-Verwallung Mittheilung davon zu machen.
6) Keine andere, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter
zu einem Damnpsschiff bringen oder von demselben abholen.
7) Kommen zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Dampsschiffe gleichzeitig an
einem Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das
Thalschiff in seiner Wendung nicht stören und muß diesem den Vorrang lassen
Wollen zwei in gleicher Richtung fahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz
anlegen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Anfahrt nicht
gehindert werden.