Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Verhalten während des Fahrens zur Nachtzeit und bei Nebel. 
Artikel XV. 
1) Auf der Stromstrecke oberhalb der Spijkschen Fähre ist jedes Dampfschiff, welches 
während der Nacht, d. h. in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang fährt, auf 
der Bergfahrt mit zwei übereinander angebrachten, hellleuchtenden Laternen am Masttop, 
oder in Ermangelung eines Mastes oben am Kamin, auf der Thalfahrt außerdem mit 
einer dritten Laterne unter dem Bugspriet zu versehen. Am Tau oder an der Kette 
fahrende Dampfschiffe haben am Masttop oder oben am Kamin statt zwei Laternen deren 
drei zu führen. Bei Dampfschiffen ohne Anhang müssen die am Masttop oder oben am 
Kamin befindlichen Laternen von weißer, bei Dampfschiffen mit Anhang von rother Farbe 
sein. Die Laternen unter dem Bugspriet haben weißes Licht zu zeigen. Die den Dampf- 
schiffen angehängten Fahrzeuge, sowie alle ohne Dampfkraft fahrende Schisse müssen mit 
einer weissen Laterne am Masttop oder mindestens 6 Meter hoch über dem Schiffsbord an 
einer Stange, die zu Thal fahrenden Schiffe außerdem noch mit einer eben solchen Laterne 
unter dem Bugspriet versehen sein. 
Während der Nachtzeit fahrende Nachen haben eine hellleuchtende Laterne von weißem 
Glas mindestens in Manneshöhe über Bord zu führen. 
2) Auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre müssen Dampfsschiffe, welche 
in der Zeit von Sonnennntergang bis Sonnenaufgang fahren, mit zwei hellbrennenden 
Laternen versehen sein, einer von rothem Glas am hintern Mast, oder, falls ein solcher 
nicht vorhanden, am hintern Flaggenstock, oder auch in dessen Ermangelung, an einer andern 
Stelle des Hinterschiffs, und einer von grünem Glas am vordern Mast, beide hoch geung 
aufgehängt, um in angemessener Entfernung gesehen werden zu können. 
Alle in der angegebenen Zeit auf den genaunten Stromstrecken fahrenden Segelschiffe 
sind gehalten, bei Annäherung eines Fahrzeugs, sei es Dampf= oder Segelschiff, und mögen 
sie diesem entgegensegeln oder von demselben überholt werden, eine hellbrennende Laterne 
von weißem Glas zu führen, die hoch geung aufgehängt sein muß, um von dem nahenden 
Fahrzeug oder demjenigen, welchem sie sich nähern, zur Verhütung jeder Gefahr des Zu- 
sammenstoßes rechtzeitig wahrgenommen zu werden. 
Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit einer hellbrennenden Laterne von weißem Glas zu 
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