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Verhalten während des Fahrens zur Nachtzeit und bei Nebel.
Artikel XV.
1) Auf der Stromstrecke oberhalb der Spijkschen Fähre ist jedes Dampfschiff, welches
während der Nacht, d. h. in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang fährt, auf
der Bergfahrt mit zwei übereinander angebrachten, hellleuchtenden Laternen am Masttop,
oder in Ermangelung eines Mastes oben am Kamin, auf der Thalfahrt außerdem mit
einer dritten Laterne unter dem Bugspriet zu versehen. Am Tau oder an der Kette
fahrende Dampfschiffe haben am Masttop oder oben am Kamin statt zwei Laternen deren
drei zu führen. Bei Dampfschiffen ohne Anhang müssen die am Masttop oder oben am
Kamin befindlichen Laternen von weißer, bei Dampfschiffen mit Anhang von rother Farbe
sein. Die Laternen unter dem Bugspriet haben weißes Licht zu zeigen. Die den Dampf-
schiffen angehängten Fahrzeuge, sowie alle ohne Dampfkraft fahrende Schisse müssen mit
einer weissen Laterne am Masttop oder mindestens 6 Meter hoch über dem Schiffsbord an
einer Stange, die zu Thal fahrenden Schiffe außerdem noch mit einer eben solchen Laterne
unter dem Bugspriet versehen sein.
Während der Nachtzeit fahrende Nachen haben eine hellleuchtende Laterne von weißem
Glas mindestens in Manneshöhe über Bord zu führen.
2) Auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre müssen Dampfsschiffe, welche
in der Zeit von Sonnennntergang bis Sonnenaufgang fahren, mit zwei hellbrennenden
Laternen versehen sein, einer von rothem Glas am hintern Mast, oder, falls ein solcher
nicht vorhanden, am hintern Flaggenstock, oder auch in dessen Ermangelung, an einer andern
Stelle des Hinterschiffs, und einer von grünem Glas am vordern Mast, beide hoch geung
aufgehängt, um in angemessener Entfernung gesehen werden zu können.
Alle in der angegebenen Zeit auf den genaunten Stromstrecken fahrenden Segelschiffe
sind gehalten, bei Annäherung eines Fahrzeugs, sei es Dampf= oder Segelschiff, und mögen
sie diesem entgegensegeln oder von demselben überholt werden, eine hellbrennende Laterne
von weißem Glas zu führen, die hoch geung aufgehängt sein muß, um von dem nahenden
Fahrzeug oder demjenigen, welchem sie sich nähern, zur Verhütung jeder Gefahr des Zu-
sammenstoßes rechtzeitig wahrgenommen zu werden.
Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit einer hellbrennenden Laterne von weißem Glas zu
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