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versehen, welche am Top des großen Mastes oder in Ermangelung desselben sonst hoch genug
aufgehängt sein muß, um von allen Seiten gut sichtbar zu sein.
3) Schleppzüge dürfen zur Nachtzeit nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Ver-
dunkelt sich der Himmel während der Fahrt, dann müssen die Fahrzeuge gleich auf nächster
geeigneter Stelle beigelegt werden.
4) Bei nebligem Wetter müssen alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang mit ver-
minderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer ununterbrochen die Glocke läuten lassen,
Segelschiffer aber unausgesetzt durch das Sprachrohr rufen. ·
Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr gesehen werden kann, so
müssen die auf der Fahrt befindlichen Schiffe auf der nächsten geeigneten Stelle beilegen.
Ausgenommen hiervon sind die mit Dampfkraft betriebenen Fähr-Anstalten.
5) Zur Nachtzeit muß, wenn die Schiffe sich in einem und demselben Fahrweg (Ar-
tikel IV) entgegenkommen, beim Vorbeifahren stets rechts ausgewichen werden (Artikel VI
Zisfer 1). Ist jedoch der Führer eines mit Anhang zu Berg fahrenden Dampfschiffes
durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe fünf
Glockenschläge zu geben und an der Stenerbordseite eine hellleuchtende Laterne mit weißem
Glas hin und her zu schwenken, worauf beide Fahrzeuge links ausweichen müssen.
6) Flöße dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde vor Sonnenauf-
gang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach Sonnemuntergang
sortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände verhindert wurden, den
Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen.
In solchem Fall haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei
hellleuchtende Laternen mit weißem Glas vorn und zwei eben solche hinten auf dem Floß
mindestens 4 Meter hoch neben einander aufzustellen.
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren.
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie bei der nächsten erreichbaren
Landungsstelle beilegen.
Verhalten bei hohem Wasserstand.
Artikel XVI.
1) Auf den Stromstrecken unterhalb Maxau ist das Verhältniß des Wasserstandes