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fahrt, so muß der Führer oder der Eigenthümer sofort die geeigneten Anstalten zu dessen
Flottmachung oder Herausschaffung treffen.
6) Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 finden gleichmäßig Anwendung, wenn auf
dem Strom vorhandene Anlagen (Bade-Anstalten, Mühlen und dergleichen) gesunken sind.
Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den Be-
sitzern solcher Anlagen ob.
Verhalten während des Stillliegens.
Artikel XIX.
1) Wenn Fahrzeuge, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen
halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden,
daß einerseits der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen bleibt und anderseits die
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, aus-
geschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und bei Nacht hinreichende Wacht-
mannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen Apparaten
dann, wenn sie im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen halten, die in der Regel
nicht als Liegeplätze benutzt werden.
Werden Anker im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle der-
selben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggermaschinen und ähnlichen
Apparaten sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur insoweit sie die Stelle von
Seitenankern bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer hellleuchtenden
Laterne von weißem Glas zu versehen.
2) Außerhalb der Häfen dürfen überhaupt nie mehr als drei Schiffe in der Breite
des Stromes neben einander liegen.
Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die Dampfschiffe weiter
als 40 Meter vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen am Ufer liegen.
In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren Nebenflüssen und
Kanälen des Rheins, auf den Ueberfahrtswegen der Gier= und der an einer Querleitung
sich bewegenden Fähren, in den Fahrwegen der Damypfschiffe nach und von den Landungs-
brücken, sowie auf den Fahrwegen durch die Schiffbrücken dürfen Schisfe und Flöße weder