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halten noch beilegen. Auch dürfen ober= und unterhalb der Landungsbrücken Schisse und
Flöße nicht ganz oder theilweise über diese hinansragend liegen.
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Aufahrtstellen
von Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer so weit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren
ungehindert ab= und anfahren können.
3) Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe müssen die an demselben
liegenden Schiffe entweder den Mast niederlegen oder soweit vom Ufer abgelegt werden, daß
das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils muß die
Bemannung des stillliegenden Schiffes behülflich sein.
Die am Leinpfadufer liegenden Flöße müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen
sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über
80 Meter in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer)
gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so zu setzen, daß sie der Schifffahrt
nicht hinderlich sind.
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsämmen können, an
demselben vorbeiziehen.
4) Sind Schiffe oder Flöße an Stellen vor Anker gegangen, an welchen dies sonst
nicht zu geschehen pflegt, oder liegen überhaupt Schiffe oder Flöße außerhalb der Häfen im
Fahrwasser oder in der Nähe desselben, dann ist bei nebligem Wetter auf den Dampf-
schiffen mindestens alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von andern Schiffen und Flößen
aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen.
5) Alle außerhalb der Häsen auf dem freien Strom liegende Schiffe, Flöße und
sonstigen Anlagen (Badeanstalten, Schiffmühlen u. s. w.) müssen zur Nachtzeit, von Sonnen-
untergang bis Sonnenaufgang, ununterbrochen durch Laternen erleuchtet sein. Auf den
Schiffen ist eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas mindestens 4 Meter hoch über
dem Schiffsbord so anzubringen, daß sie nach der Seite des Fahrwassers zu hängt und zu
Berg und zu Thal fortdauernd zu sehen ist. In ähnlicher Weise sind die Schifssmühlen
und sonstigen auf dem Rhein befindlichen Anlagen zu erleuchten. Auf den Schiffmühlen
sind die Laternen mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden anzubringen. Auf Flößen
müssen in jeder der beiden, dem Fahrwasser zugekehrten Ecken auf einer hohen, weit sicht-
baren Stelle zwei Laternen neben einander aufgerichtet werden.
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