Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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halten noch beilegen. Auch dürfen ober= und unterhalb der Landungsbrücken Schisse und 
Flöße nicht ganz oder theilweise über diese hinansragend liegen. 
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Aufahrtstellen 
von Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer so weit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren 
ungehindert ab= und anfahren können. 
3) Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe müssen die an demselben 
liegenden Schiffe entweder den Mast niederlegen oder soweit vom Ufer abgelegt werden, daß 
das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils muß die 
Bemannung des stillliegenden Schiffes behülflich sein. 
Die am Leinpfadufer liegenden Flöße müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen 
sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 
80 Meter in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) 
gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so zu setzen, daß sie der Schifffahrt 
nicht hinderlich sind. 
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsämmen können, an 
demselben vorbeiziehen. 
4) Sind Schiffe oder Flöße an Stellen vor Anker gegangen, an welchen dies sonst 
nicht zu geschehen pflegt, oder liegen überhaupt Schiffe oder Flöße außerhalb der Häfen im 
Fahrwasser oder in der Nähe desselben, dann ist bei nebligem Wetter auf den Dampf- 
schiffen mindestens alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von andern Schiffen und Flößen 
aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen. 
5) Alle außerhalb der Häsen auf dem freien Strom liegende Schiffe, Flöße und 
sonstigen Anlagen (Badeanstalten, Schiffmühlen u. s. w.) müssen zur Nachtzeit, von Sonnen- 
untergang bis Sonnenaufgang, ununterbrochen durch Laternen erleuchtet sein. Auf den 
Schiffen ist eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas mindestens 4 Meter hoch über 
dem Schiffsbord so anzubringen, daß sie nach der Seite des Fahrwassers zu hängt und zu 
Berg und zu Thal fortdauernd zu sehen ist. In ähnlicher Weise sind die Schifssmühlen 
und sonstigen auf dem Rhein befindlichen Anlagen zu erleuchten. Auf den Schiffmühlen 
sind die Laternen mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden anzubringen. Auf Flößen 
müssen in jeder der beiden, dem Fahrwasser zugekehrten Ecken auf einer hohen, weit sicht- 
baren Stelle zwei Laternen neben einander aufgerichtet werden. 
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