Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Auf Schiffen, welche Pulver oder ungereinigtes Petroleum geladen haben, und auf 
denen deßhalb kein Licht angemacht werden darf, muß während der Nachtzeit ununter— 
brochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf 
mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat. 
6) Die in diesem Artikel hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden auch 
auf die im Bau begriffenen Flöße Amwendung. 
7) Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt 
sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden 
können, so haben dieselben vor und hinter ihrem Standort eine rothe Tonne auszulegen. 
Diese Bebakung hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig 
ihren Kurs durch ein von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können. 
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen 
Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine roth und weiße 
Flagge auszulegen. 
Bestimmungen in Betreff der Fähren und sonstigen Anlagen. 
Artikel XX. 
1) Die Fahrzeuge der Gierfähren und der Fähren an einer quer durch den Rhein 
gelegten Leitung müssen zur Nachtzeit so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt. 
2) Die unter Ziffer 1 erwähnten Fahrzeuge sind zur Nachtzeit von dem Fährinhaber 
au einer mindestens 8 Meter, auf den Stromstrecken unterhalb der Spijkschen Fähre min- 
destens 6 Meter über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne von grünem Glas und 
1 Meter senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne von weißem Glas zu versehen. 
Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper bennutzt 
werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne von weißem Glas 
zu versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 3 Meter hoch über Wasser befinden 
muß. Diese Laternen sind die ganze Nacht hindurch hellbrennend und sichtbar zu erhalten. 
3) Bei festen stehenden Brücken sind die Mittelpunkte der Durchsahrts-Oeffnungen 
für die Berg= und Thalfahrt gleichsalls mit hellbrennenden Laternen von rothem Glas zu 
beleuchten. 
4) Sollten besondere Umstände zur Nachlzeit es erforderlich machen, daß die unter 
Ziffer 1 genannten Fähren an einem andern, als dem für sie vorgeschriebenen Landungs-
	        
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