Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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platz liegen, so muß bei Annäherung eines Fahrzeuges die Fähre schleunigst abgelegt und 
das Fahrwasser frei gemacht werden. Die Dampfschiffe haben dies Verlangen durch Glocken- 
schläge, die anderen Fahrzeuge durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu erkennen zu geben 
und so lange ihren Lauf zu mäßigen, bis die Durchfahrt wieder frei ist. 
5) Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Lein- 
zug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden. 
6) Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden. 
Bestimmungen in Betreff der Flöße. 
Bezeichnung und Beschränkung der Breite und Länge der Flöße. 
Artikel XXl. 
Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von mindestens 
3 Meter über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest ange- 
brachte weiße Tafeln zu führen, von welchen die obere in Roth die Aufangsbuchstaben 
der Vornamen, den Familiennamen und Wohnort des Betriebs-Unternehmers, die untere 
in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen 
von mindestens 30 Cemimeter Höhe und 5 Centimeter Breite zu enthalten hat, und zwar 
auf beiden Seiten der Tafeln. 
Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke 
von Basel bis Kehl . 6 Meter 
„ Kehl bis Steinmauern . 17 „ 
„ Steinmauern bis Germersheim 27 „„ 
„ Germersheim bis Mannheim 36 „ 
„ Mamheim bis Coblenz 63 „ 
unterhalb Coblenz772 „ 
nicht übersteigen. 
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke 
von Basel bis Kehl aauf 27 Meter 
„ Kehl bis Steinmanenn 90 „ 
beschränkt.
	        
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