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An den Längenseiten der Flöße dücfen einzelne Floßtheile oder andere für Schiffe,
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
Bemannung, Ausrüstung und Feststellung des Gewichts der Flöße.
Artikel XXll.
1) Jedes Floß muß mit mindestens einem Mann auf je 25 Kubikmeter hartes Holz
und ebenso mit einem Mann auf je 50 Kubikmeter weiches Holz bemannt sein,
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen:e, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-,
Birnen-, Apfel= und Kornelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-,
Tannen-, Kiefern-, Lärchen= sowie anderes harziges Holz.
2) Unterhalb Wesel darf die vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzte Pflichtbemannung
um ein Drittel verringert werden.
3) Für durch Dampsschiffe geschleppte Flöße genügen oberhalb Bingen und von
Coblenz bis Wesel zwei Drittel, unterhalb Wesel ein Drittel der Pflichtbe-
mannung nach Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das Floß vorn mit einer wirksamen
Stenereinrichtung versehen ist und daß das schleppende Dampfschiff die nachstehend
angegebene Maschinenkrast besitzt:
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 nicht mehr als 50 Mann
beträgt, mindestens 25 effektive Pferdestärken,
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 50 bis einschließlich
80 Mann beträgt, mindestens 35 effektive Pferdestärken,
c. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 80 Mann beträgt,
mindestens 45 effektive Pferdestärken.
4) Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Führer eingerechnet, bemannt
sein.
4 5) Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 4 Mann beträgt, müssen mit
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein.
6) Zur Feststellung des im Floß-Schein anzugebenden Gewichts der Flöße wird
das Kubikmeter hartes Holz (urgl. Ziffer 1) gleich 15 Centner (0,75 Tonnen)
und das Kubikmeter weiches Holz (Brgl. Ziffer 1) gleich 11 Centner (0,55 Tonnen)
gerechnet.