Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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An den Längenseiten der Flöße dücfen einzelne Floßtheile oder andere für Schiffe, 
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen. 
Bemannung, Ausrüstung und Feststellung des Gewichts der Flöße. 
Artikel XXll. 
1) Jedes Floß muß mit mindestens einem Mann auf je 25 Kubikmeter hartes Holz 
und ebenso mit einem Mann auf je 50 Kubikmeter weiches Holz bemannt sein, 
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen:e, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, 
Birnen-, Apfel= und Kornelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, 
Tannen-, Kiefern-, Lärchen= sowie anderes harziges Holz. 
2) Unterhalb Wesel darf die vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzte Pflichtbemannung 
um ein Drittel verringert werden. 
3) Für durch Dampsschiffe geschleppte Flöße genügen oberhalb Bingen und von 
Coblenz bis Wesel zwei Drittel, unterhalb Wesel ein Drittel der Pflichtbe- 
mannung nach Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das Floß vorn mit einer wirksamen 
Stenereinrichtung versehen ist und daß das schleppende Dampfschiff die nachstehend 
angegebene Maschinenkrast besitzt: 
a. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 nicht mehr als 50 Mann 
beträgt, mindestens 25 effektive Pferdestärken, 
b. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 50 bis einschließlich 
80 Mann beträgt, mindestens 35 effektive Pferdestärken, 
c. bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 80 Mann beträgt, 
mindestens 45 effektive Pferdestärken. 
4) Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Führer eingerechnet, bemannt 
sein. 
4 5) Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 4 Mann beträgt, müssen mit 
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein. 
6) Zur Feststellung des im Floß-Schein anzugebenden Gewichts der Flöße wird 
das Kubikmeter hartes Holz (urgl. Ziffer 1) gleich 15 Centner (0,75 Tonnen) 
und das Kubikmeter weiches Holz (Brgl. Ziffer 1) gleich 11 Centner (0,55 Tonnen) 
gerechnet.
	        
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