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Die an diesen Stellen stationirten Wahrschauer haben die Verpflichtung. das Annähern
aller zu Thal gehenden Fahrzeuge durch Aufziehen der Flagge bemerkbar zu machen, und
zwar in folgender Weise:
a. wenn ein einzelnes Schiff zu Thal kommt, durch Aufziehen der rothen,
b. wenn ein Schleppzug zu Thal fährt, durch Aufziehen der weißen,
c. wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen der rothen und der weißen Flagge.
Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Thalfahrt frei ist,
während der Mangel eines Zeichens andeutet, daß die Bergfahrt frei ist
Bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fähnt, hat der Führer desselben
10 Minnten vorher seine Absicht den Wahrschauern auf dem Mäusethurm durch Aufhißen
einer weißen Flagge auf halben Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren,
wenn hierzu vom Mäusethurm aus das Zeichen gegeben ist.
Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampf-=
schleppzüge noch eine besondere Wahrschau zwischen St. Goar und dem Kammereck einge-
richtet. Dieselbe geht dem Schleppzug voraus und gibt, wenn Fahrzeuge zu Thal kommen,
dem Führer des Schleppzuges das nöthige Zeichen mit der rothen Flagge.
Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffent-
licher Kenntniß gebrachten Tarifen von den betreffenden Schifffahrttreibenden auch ferner
entrichtet.
Für die Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar.
Artikel XXIX.
1) Auf der Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar darf niemals ein Schiff an
den Radkasten eines Dampfsschiffes genommen werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in
welchen beschädigte Fahrzeuge auf andere Weise nicht sortzuschaffen sind.
2) Einem zu Berg fahrenden Dampfsschisf dürsen auf der unter Ziffer 1 bezeichneten
Strecke nie mehr als drei, und zwar in einer Linie zu haltende Schiffe, und einem zu
Thal fahrenden nicht mehr als vier Schiffe, von denen je zwei und zwei neben einander
gekuppelt werden müssen, angehängt werden.