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Nr. 17053.
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Im Nachgange zur oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und die Zeit der
Beerdigung vom 20. November 1885 (Ges.= u. V.-Bl. S. 655) wird verfügt:
Unbeschadet der Bestimmungen in §. 10 Ziff. 1 Abs. 2, 3 und 6 der erwähnten
oberpolizeilichen Vorschrift sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, die Beerdigung vor Ab-
lauf von 48 Stunden oder nach Ablauf von 72 Stunden, jedoch nicht früher als 36 und
nicht später als 84 Stunden nach erfolgtem Tode auf jeweilige Begutachtung des Leichen-
schauers zu gestatten, wenn der Einhaltung der regelmäßigen
Beerdigungsfrist nach den
besonderen örtlichen Verhältnissen erhebliche Hindernisse entgegen stehen.
München, den 6. Dezember 1887.
Frhr. v. Feilitzsch.
Hosdienst-Nachricht.
Im tllamen Seiner Alajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben unter dem 25. November l. Is. aller-
gnädigst zu verfügen geruht, daß die seit dem
1. Jannar 1887 bestehende sogenannte Cabinets-
kasse Seiner Majestät des Königs Otto vom
1. Jannar 1888 an die Bezeichnung:
„Fondskasse Seiner Majestät des Königs Otto“
führt.
Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme fremder Dekorationen.
Im Vamen Seiner Majestät des Hönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 22. November ds. Is. dem Direktor
der Pfälzischen Eisenbahnen, Regierungsrath
Jakob Lavale in Ludwigshafen aRh., für
das ihm von Seiner Majestät dem Könige
von Württemberg verliehene Commenthurkreuz
II. Klasse des k. Württembergischen Friedrichs-
ordens und
unter'n 24. November ds. Irs. dem
k. Hofschauspieler und Regisseur Wilhelm
Schneider in München für die ihm von
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge
von Mecklenburg-Schwerin verliehene goldene
Verdienstmedaille
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.