Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Regale  —  diesem  Fonde  zu  Unterstützungen  zugewiesen
bleiben.
8.  19.

Die  Jahresrente  der  k.  Bank  in  Nürnberg  wird  derselben
  zur  Verstärkung  ihrer  Fonds  auch  in  der  X.  Finanzperiode
  belassen.

§.  20.

Der  Ertragsantheil  der  Staatskasse  an  den  Ueberschüssen
der  privilegirten  bayerischen  Ostbahnen  im  Laufe  der  X.  Finanzperiode
  wird  gemäß  Art.  2  des  Gesetzes  vom  29.  April
1869,  die  Ausdehnung  und  Vervollständigung  der  bayerischen
Staatsbahnen,  dann  Erbauung  von  Vizinalbahnen  betreffend
dem  Bizinaleisenbahnbaufonde  überlassen.

§.  21.

Das  Erträgniß  des  in  der  X.  Finanzperiode  anfallenden
Wehrgeldes  wird  dem  k.  Kriegsministerium  im  Benehmen  mit
dem  Staatsministerium  des  Innern  zur  Benützung  für  Kapitulationsverglltungen
  in  der  aktiven  Armec  und  in  der  Gendarmerie
  zur  Verfügung  gestellt.

.  22

Der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1861  zu
leistende  Beitrag  für  die  Kosten  der  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  wird  für  die  X.  Finanzperiode  auf  75,000  fl.
festgestellt.

S.  23.

Zur  Deckung  des  nach  dem  Gesetze  vom  15.  Mai  1870,
einen  Credit  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse  betreffend,
eröffneten  Credits  von  2,473,750  fl.,  dann  zur  Deckung  des
nach  dem  Gesetze  vom  19.  Dezember  1870,  einen  Credit  für
die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse  in  der  X.  Finanzperiode
  1870  und  1871  betreffend,  weiter  eröffn#ten  Credits