Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Ot 
MBG. 
Nr. 2369lII. 
Bekanntmachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
R. Staatsministerium der Tinanzen. 
Gemäß der Bestimmung in §. 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeich- 
neten Betreff vom 19. Februar 1885 wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, 
daß mit dem 1. April l. Is. das Forstamt Mindelheim im Regierungsbezirke von 
Schwaben und Neuburg definitiv formirt wird, wogegen gleichzeitig die bisherigen Forstre- 
viere Kammlach und Kirchdorf im genannten Regierungsbezirke zu bestehen aufhören. 
München, den 12. Februar 1887. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Banuer. 
ad Nr. 49/0. 
Bekanntmachung, die Aichung von Gasmessern betreffend. 
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichs-Gesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Commission folgende Vorschriften: 
Zu §. 78 der Aichordnung vom 1. August 1885. 
Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und Größe nach 
übereinstimmenden Räder= und Zeigerwerken, welche abwechselnd mit der die Bewegung der 
Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt werden können, so soll die 
Umschaltung für die Wechselkuppelung so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung 
der Meßkammern ohne Kuppelung eines der beiden Räderwerke ausgeschlossen erscheint. 
Auch bei geschlossenem Gehäuse soll erkennbar sein, welches der beiden Räderwerke mit der 
Uebertragungswelle gekuppelt ist.
	        
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