Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 48. 697 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Untersuchung der Rheinschiffe beir. 
Im Uamen Jeiner Majestät des Känigs. 
nitpold. 
von Gottes Gnaden Zuniglicher Drinz von Layern. 
Negent. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 22 der revidirten Nheinschifffahrts- 
akte vom 17. Oktober 1868 und auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die 
Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852 zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Die Untersuchung der Rheinschiffe in Bezug auf Fahrtüchtigkeit, genügende Ausrüstung 
und zulässige Einsenkung in allen in Art. 22 der Rheinschifffahrtsakte vorgesehenen Fällen, 
sowie die Ausstellung und Ergänzung der Schisss-Atteste für Rheinschisse erfolgt durch eine 
in Speyer zu errichtende Behörde, welche der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, 
untergeordnet ist und den Titel „Königlich Bayerische Schiffsuntersuchungskommission in 
Speyer“, sowie ein entsprechendes Dienstsiegel führt. 
Die Schiffsuntersuchungskommission besteht aus dem Vorstande des k. Strassen= und 
Flußbauamtes Speyer als Vorsitzenden, dem Damm= und Flußwarte in Speyer, einem 
schiffbaukundigen und einem schiffsahrtskundigen Mitgliede. Handelt es sich um die Unter- 
suchung eines eisernen Schiffes, so soll der Schisfbankundige mit dem Baue solcher Schisse 
aus eigener Erfahrung bekannt sein; mindestens muß er die Eigenschaft eines in größeeren 
Eisenblechkonstruktionen praktisch erfahrenen Maschinenbautechnikers besitzen. Das schifffahrts- 
kundige Mitglied soll ein mit der Führung des Rheinschiffes der Gattung, welcher das zu 
untersuchende Schisf angehört, vertrauter Schiffer oder Steuermann sein. Für die Unter- 
suchung eines Dampfsschiffes wird die Kommission durch ein maschinenbankundiges Mitglied verstärkt. 
Die Sachverständigen und die etwa erforderlichen Ersatzmänner für dieselben, sowie 
für den Damm= und Flußwart werden nach Einvernahme des Kommissionsvorsitzenden von 
der k. Regierung, Kammer des Innern, in stets widerruflicher Weise ernanut und von dem 
Kommissionsvorsitzenden verpflichtet. 
113“
	        
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