Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Dienstmiethevertrag, noch aus irgend einer Bestimmung des in Bauberg geltenden gemeinen 
Rechts abgeleitet werden könne, sondern vielmehr im öffentlichen Interesse den Dienstherr- 
schaften als eine öffentlich rechtliche Obliegenheit auferlegt sei, so könne auch nur den 
Polizeibehörden und nicht den Gerichten die Pflicht obliegen, Reklamationen der Dienstboten 
gegen angeblich unwahre Dienstzeugnisse zu bescheiden, während etwaige — von solchen 
Reklamationen wesentlich verschiedene — Schadensersatzansprüche der Dienstboten aus der- 
artigen Zeugnissen allerdings zu den Gerichten competiren würden. 
Meixner, Dienstbotenwesen in Bayern, München 1881. 
Lina Lang reichte alsdann am 17. August 1885 bei dem Stadtmagistrat Bamberg 
den Antrag ein: 
daß das Zeugniß vom 25. April 1884 als wahrheitswidrig von Amtswegen 
erklärt werde, 
welcher Antrag jedoch durch Beschluß des Stadtmagistrats vom 21. August 1885 wegen 
Unzuständigkeit der Polizeibehörde abgewiesen wurde mit der Begründung, daß der Antrag 
im Dienstmiethvertrage wurzle, dessen privatrechtliche Natur die Zuständigkeit der Gerichte 
begründe, und daß eine besondere ausnahmsweise Ermächtigung der Polizeibehörden zur Be- 
handlung solcher Streitfälle nirgends vorgesehen, hienach aber die Zuständigkeit der Polizei- 
behörden als ausgeschlossen zu erachten sei. 
Dieser Magistratsbeschluß wurde nachweislich beiden Parteien ordnungsgemäß zugestellt, 
welche hiegegen keine Beschwerde erhoben haben. 
Der k. Advokat Rothlauf in Bamberg als bevollmächtigter Offizialanwalt der Lina 
Lang hat darauf am 25. Angust 1886 bei dem Amtsgerichte Bamberg 1 den an den 
Gerichtshof für Kompetenzkonflikte gerichteten Antrag eingereicht, 
der Gerichtshof wolle aussprechen, daß zur Verhandlung und Entscheidung der 
vorliegenden Streitsache die Gerichte zuständig seien, 
und zwar zunächst unter Bezugnahme auf Art. 22 des Gesetzes vom 18. August 1879, 
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte 2c. betr., und unter wiederholter Darlegung der schon in 
seiner Berufung zum Landgerichte Bamberg für die Zuständigkeit der Gerichte geltend ge- 
machten Gründe. 
1: Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde vorschriftsgemäß instruirt. 
Die betheiligten Parteien haben Denkschriften nicht eingereicht. 
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