Beil. I. 7
wurde durch den Art. 37 des Gesetzes vom 10. November 1861, betreffend die Einführung
des Straf= und Polizeistraf-Gesetzbuches, principiell dahin sormulirt, daß die Entscheidung
der in §. 88 lit. a—l der alleg. Instruktion vom 24. September 1808 angeführten
Streitigkeiten, deren lit. a Streitigkeiten zwischen Dienstherrn und Dienstboten in allen in
der Dienstbotenordnung ausgedrückten Fällen verzeichnete,
„insoweit es sich um Civilrechtsfragen handle“,
auf die Civilgerichte überzugehen habe.
Es ist als rechtlich feststehend zu erachten, daß durch die letztere Vorschrift die Kom-
petenzbestimmung des §. 64 a. a. O. in keiner Weise ihre positive Geltung verloren hat,
durch welche den Polizeibehörden nicht nur die Erwirkung der Dienstzeugnisse im Allgemeinen,
sondern auch deren Berichtigung und Supplirung in den Fällen der Anfechtung überwiesen
worden ist; denn wenn auch im Gefolge der Codification des Polizeistrafrechts in Bayern
im Jahre 1861 und der hiedurch erfolgten Beseitigung einer großen Anzahl das Gesinde-
wesen betreffender alter Polizei-Vorschriften die früher nahezu ausschließlich von solchen Vor-
schriften beherrschte Feststellung der aus dem Dienstvertrage sich ergebenden beiderseitigen
Rechte und Pflichten und der Bedingungen, unter welchen der Dienstvertrag eingegangen
werden will, im ausgedehnten Maße der freien Uebereinkunft der Betheiligten überlassen
wurde, so wurde hiedurch doch keineswegs der ältere polizeiliche Wirkungskreis auf diesem
Gebiete und das demselben entsprechende materielle Recht gänzlich beseitiget, sondern noch
in mehrfachen Beziehungen aufrecht erhalten, wie dies aus den
Art. 214—218 des Pol.-Str.-Ges.-B. von 1861 und nun Art. 106—109
des Pol.-Str.-Ges.-B. von 1871,
vergl. auch Erkenntnisse des Comp.-Confl.-Senats vom 22. Mai 1865, Reg.-Bl. S. 667,
zur Genüge erhellt, insbesondere aber gerade in Bezug auf die Führung der Dienst-
bücher und
„die Beobachtung der verordneten Zeugnisse der Dienstherrn“
neuerlich ausdrücklich anerkannt.
Vergl. Meixner, Dienstbotenwesen in Bayern, München 1881 S. 47 u. ff., S. 95 u. ff.
Demgemäß war die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die vorliegende Streit-
sache als begründet anzuerkennen.