Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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ung des Gesuches ausgesprochen und die Abweisung desselben beantragt, zugleich aber im 
Hinblick auf eine Entschließung des k. Saatsministeriums des Handels und der öffentlichen 
Arbeiten vom 14. September 1854 und Regierungs-Entschließung vom 20. September 
1854 — Kreis-Amts-Blatt S. 1403 und 1399 — die Erinnerungen sammt Akten an 
das k. Bezirksamt Altötting zur Vorlage an die k. Regierung von Oberbayern eingesendet. 
Die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, erließ hierauf folgenden 
Bescheid: 
a) es sei an das k. Amtsgericht Burghausen Erklärung dahin abzugeben, daß zu dem 
Anrufen des Johann Gradl vom 17. Februar 1886 um Konstatirung, daß mit 
der auf dem sogenannten Dachsanwesen vormals ruhenden Brängerechtsame eine 
reale Taferngerechtsame verbunden war, der Rechtsweg als unzulässig erachtet werde; 
b) Gebühren seien nicht zu erheben und zwar aus folgenden' Gründen: 
Es sei unzweifelhaft, daß es sich hier nicht um eine selbstständige radicirte oder reale 
Taferngerechtsame, sondern um Tafernwirthschaftsrechte in Verbindung mit einer Bränge- 
rechtsame und als Ausfluß derselben handle. 
Nach §. 114 Ziffer 2 Abs. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. April 1862, 
den Vollzug der gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbswesen vom 11. September 
1825 betr., seien Streitigkeiten über den Besitz und den Umfang der 
Gewerbebefugniße ohne Rücksicht auf die Natur der Gewerbsrechte polizeilich zu erledigen, 
und auf Grund dieser Bestimmungen seien bereits in einer Reihe von Erkenntnissen des 
obersten Gerichtshofes (Reggsbl. 1865 S. 113, 1866 S. 999, 1868 S. 919 und 1281, 
1871 S. 314) zur Entscheidung über gewerbliche Rechte und Befugnisse, welche nur den 
Umfang oder Umkreis eines Realrechtes betreffen oder nur als Ausfluß oder Bestandtheil 
eines solchen erscheinen, die Verwaltungsbehörden als zuständig erklärt worden. 
An diesen Kompetenzbestimmungen sei weder durch das bayerische Gewerbegesetz vom 
14. Jänner 1868 
(dazu das Erkenntniß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Jänner 1871 
Reggsbl. S. 314), 
noch mit Einführung der Reichsgewerbe-Ordnung etwas geändert worden, und es milsse 
daher auch jetzt noch daran festgehalten werden, daß über den Umfang eines Realrechtes 
die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.
	        
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