Beil. II. 13
Unerheblich sei bei dieser Sachlage, daß dem Leopold Einsiedl in dem vorausgegangenen
Concessions-Gesuch durch Bescheid der k. Regierung vom 29. Mai 1884 und des Ver-
waltungsgerichtshofes vom 25. November 1884 dag gerichtliche Konstatirungsverfahren vor-
behalten worden sei.
Dar k. Amtggericht hat aber gleichwohl durch Beschluß vom 26. Oktober 1886 unter
dem Hinweis, daß es sich in gegenwärtigem Falle um Konstatirung der Realität eines
Gewerbes handelt, solche Konstatirungen aber nach der Allerhöchsten Instiz-Ministerial-CEul-
schließung vom 28. August 1835 von den Civilgerichten zu erfolgen haben und der Ver-
waltungsgerichtehof selbst in dem vorausgegangenen Concessions-Gesuche den Gesuchsteller an
das Civilgericht verwiesen habe, sich zur Verbescheidung des in Rede stehenden Konstatirungs-
gesuches für zuständig erachtet.
Der Gesuchsteller Johann Gradl wurde von dem Amtsgerichte Burghausen von dem
Bestehen des Kompetenzconfliktes im Sinne des Art. 14 des Gesetzes vom 18. August
1879, die Entscheidung der Kompetenzconflicte 2c. betr., beuachrichtigt, und gab solcher am,
3.Nove,mber 1886 die Erklärung zu Protokoll, daß er auf Abgabe einer Deukschrift verzichte.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher diese Sache zum Aufruse kam, erstattele
der bestellte Referent Vortrag über den Sachverhalt unter Verlesung der wichligeren Akten-
stücke, worauf der Namens des Johann Gradl eischienene Rechtsanwalt Haas nach vorheriger
Begründung den Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte dagegen den motivirten Antrag, zu erkennen:
„daß in vorliegender Sache der Rechtsweg unzulässig sei."
Bei Würdigung der vorwürfigen Sache hat sich Folgendes ergeben:
Für die Zuständigkeit in Gewerbssachen sind der §. 10 des Gewerbegesetzes vom
11. September 1825 und nicht minder auch der §S. 114 der Instruktion, den Vollzug der
gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbowesen in den 7 älteren Kreisen vom
21. April 1862 betr., maßgebend.
An diesen gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit hat weder das Gewerbe-
gesetz vom Jahre 1868 noch auch die deutsche Gewerbeordnung etwas geändert.
Ebensowenig kann die Rechtsgiltigkeit der letztgenannten Justruktion mit Rücksicht auf
den Art. 12 des Gewerbegesetzes vom Jahre 1825, dann §. 24 Absch. III des Landtags-
abschiedes vom 10. November 1861 und die Allerhöchste Verordnung vom 21. April 1862,