Beil. II. 15
nach, daß als Ausfluß der Bräugerechtsame auf dem genannten Anwesen seit unvordenk-
lichen Zeiten eine Tafernwirthschaft ausgeübt worden sei.
Nachdem Einsiedl mit diesem Gesuche in allen Instanzen abgewiesen war, bean-
tragte derselbe unter'm 3. April 1884 bei dem k. Amtsgerichte Burghausen eine Zeugen-
vernehmung darüber, daß mit der von ihm erkauften Bräugerechtsame seit unvordenklichen
Zeiten die Tafernwirthschaft und das Beherbergungsrecht verbunden war, und nachdem in-
zwischen Johann Gradl das obige Anwesen Hausnummer 166 mit der radicirten Bräu-
gerechtsame durch Kaufvertrag vom 27. Oktober 1885 von Einsiedl erworben hatte, be-
antragte derselbe auf Grund von Zeugenaussagen und Urkunden zu konstatiren,
daß mit der auf dem sogenannten Dachsanwesen vormals ruhenden Bräu-
gerechtsame seit unvordenklichen Zeiten eine reale Tafernwirthschaft verbunden war.
Bei dieser Sachlage haudelt es sich daher nicht um eine selbstständige radicirte oder
reale Taferngerechtsame, sondern um Tafernwirthschaftsrechte als Ausfluß und in Verbin-
dung mit der fraglichen Bräugerechtsame; es war demnach in Gemäßheit der Eingangs
erwähnten Gesetzesstellen, wie oben geschehen, die Zuständigkeit der Administrativbehörde
bezüglich des erhobenen Anspruches auszusprechen, und kann die Frage, ob hier in der That
ein Privatrechtstitel vorliegt und namentlich die unvordenkliche Verjährung einen solchen zu
begründen, darnach ununtersucht bleiben.
Angesichts der klaren Bestimmung des genaunten Artikels 114 der obigen Instruktion
ist die Bezugnahme des Amtsgerichts Burghausen auf die absolute Justiz-Ministerial-Ent-
schließung vom 28. August 1835 ebenso unbehelflich, als auch der dießfallsige Vorbehalt
des Rechtsweges in dem Urtheile des k. Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1884
der gegenwärtigen Entscheidung nicht zu präjudiziren vermag.
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes für Kom-
petenzkonflicte vom 29. Dezember 1886, wobei zugegen waren: Präsident v. Schebler,
die Räthe Dr. v. Standinger, Obermüller, v. Lößl, Medicus, Frhr. von
Tautphoeus, Schmalix, Oberstaatsanwalt v. Küffner und Sekretär Frauendorser.
Unterschrieben sind:
von Schebler.
Frauendorfer.