Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1885 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1887. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das 
Jahr 1887 6 814 238. 16 J, wovon ein Stenerprozent auf 68 142 /438 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1887. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat unter Bewilligung einer fakultativen Leistung von 6000 J 
für die Universitäts-Frauenklinik in München seinen ständigen Ausschuß bevollmächtigt, 
etwaige Eröffnungen über Abschluß eines Vertrags-Verhältnisses zwischen Staatsregierung 
und Kreisvertretung entgegen zu nehmen und dem kommenden Landrathe Vorschläge behufs 
endgiltiger Festsetzung zu unterbreiten. 
Wir beauftragen das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-An- 
gelegenheiten, über die Frage der Rechtspflicht des Kreises zur Leistung eines Zuschusses zur 
Universitäts-Frauenklinik in München und eventuell über den Abschluß eines Vertrages 
bezüglich einer entsprechenden fakultativen Leistung mit dem ständigen Landraths Ausschusse 
Verhandlung pflegen zu lassen.
	        
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