Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

  
  
des Aushebungsbezirks 
(Vor= und Familiennamen.) 
18. zu. (OLrt.) 
(Vundesstaat.) 
zum Dienst (½) Waffe überwiesen. 
zeiten keiner militärischen Kontdole. Sie können in Fällen 
der Marine herangezogen 
Jahresklassen. Die üonschaftorde aufgernfenen Jahres- 
geltenden Vorschriften. Mit Erlaß der Kaiserlichen Ver- 
die Pflicht zum Diensteintritt für die dem Landsturm über- 
einberufen, auf. 
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine 
Gewerbetreibender u. #w. erworben haben, können für 
Eioligeng des zanrus des andsturms, beer werden. 
richten 
welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, 
Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit 
es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
Zivil-Behörden gegenüber als Ausweis. 
den ten 18 
Ersatz-Kommission im Gcezirk 
Infanterie-Brigade. 
Der Zivil-Vorsihende. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
  
 
	        
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