Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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im Frieden, sowie für die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden 
über die für solche Benützung zu gewährenden Vergütungen unter den im Anhange zu dieser 
Ordnung bestimmten Vorbehalten mit dem 1. April 1888 in Kraft. 
8. 2. 
Die Ergänzung und Aenderung der in den Anlagen zur Friedenstransportordnung und den 
Bemerkungen zu denselben enthaltenen technischen Vorschristen bleibt dem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern und dem Königlichen Kriegsministerium vorbehalten. 
München, den 9. März 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. TCrailsheim. o. Peinleth. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen 
im Frieden 
(Friedens-Transport-Ordnung). 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Geltungobereich 1. Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb 
Gegenstand, und finden Anwendung
	        
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