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5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den ofsenen Wagenvorplätzen,
den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen
weder Mannschaften noch Offiziere Platz nehmen.
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten.
8. 29.
1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt und gibt das
Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, falls ein solcher vorhanden, sowie der Trans-
portführer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Verzögerung
der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der
Abfahrt zu fordern.
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind der Zug-
führer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde verantwortlich.
3. Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Militärzug auf freier Strecke
halten muß, so sind von dem Zugführer die zur Sicherung des Zuges vorgeschriebenen
Maßnahmen zu treffen und dem Transportführer Anlaß und wahrscheinliche Dauer des
Halts mitzutheilen.
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den öffentlichen
Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die Lage der Verpfleg-
ungs= und Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältuisse erfordern, an den für
Militärzüge benutzbaren Geleisen zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von ander-
weit während des Halts befahrenen Geleisen nicht zu umgehen, so sind geeignete Vorsichts-
maßregeln zu treffen.
Die Bestimmung der Aussteigestelle liegt dem Stationsvorsteher ob.
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich abzugrenzen,
auch bei Dunkelheit zu erleuchten.
6. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station wird der Name derselben, die Dauer
des Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel in der durch das Betriebs-Reglement
§. 17 vorgeschriebenen Weise ausgerufen. Auf solchen Stationen, auf welchen ein Aus-
steigen geschlossener Militärtrausporte in Aussicht genommen ist, hat der Schaffner dem
Transportführer den Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich zu
melden. Bei Militärzügen macht diese Mittheilung der Stationsvorsteher.