Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den Eisenbahn- 
beamten bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite aufschlagenden 
Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen 
den Geleisen stehen bleiben und haben sich auch genügend weit von denselben entfernt zu 
halten. 
8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der Geleise, der 
Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der freien Bewegung inner- 
halb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden, sowie des Zeitpunktes 
zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben. 
9. Bei Militärzügen theilt der Stationsvorsteher dem Transportführer mit, wann 
wieder eingestiegen werden muß, in der Regel fünf Minnten vor der Abfahrt. Mit Zügen 
des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtrausporte folgen dem Zeichen zum Einsteigen 
(Betr. Regl. §. 15). 
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit möglichster 
Stille ausgeführt werden (5. 28, 4). 
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtrausporte enthält die Anlage VIII. 
S. 30. 
1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen sind zu 
vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen, sowie die Trans- 
portführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten und raschen Verlauf der Aus- 
ladungen zu sichern. 
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtrausporte steigen und 
laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an Hülfsrampen aus. 
3. Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiseentwickelung die Auf- 
nahme eines solchen Zuges — geschlossen oder getheilt — erlaubt. Sie können die für 
den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benntzen; die Eisenbahnverwaltung darf im 
Interesse des Betriebes auch besondere, dem öffentlichen Berkehre entzogene Ladestellen an- 
weisen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Militärbehörde oder der Transport- 
führer im Interesse der Disziplin die Abschließung vom öffentlichen Verkehr fordern. 
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