Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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An der Heimzahlung soll in jedem Jahr wenigstens ein Endziffer der bezeichneten. 
Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung theilnehmen. 
Der zur Tilgung des Prämienanlehens erforderliche Bedarf von jährlich 1425 400 M. 
ist aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages zu leisten. 
II. 
Für die Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungekosten und zur Verzinsung der vor dem 
Jahre 1885, und soweit das Jahr 1889 in Betracht kommt, auch der für das Jahr 1885 
aufgenommenen Staatseisenbahnanlehen erforderliche Bedarf im Voranschlage von 38 284 762-/ 
ist aus dem mit 35.720 827-4 veranschlagten Reinertrag der Bahnrente und durch einen 
Zuschuß von 2 563 935 MX aus dem Reinerträgniß des Malzaufschlages jährlich zu leisten. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskassa. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der Ge- 
setze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 447 470 , 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 150 454 J jährlich 
zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrenteuschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungekosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturrentenschuld sind aus dem Maljzaufschlage 
jährlich 4 850 „X zu verwenden. 
— 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XIX. Finanzperiode auf 100 000 festgesetzt.
	        
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