Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk 
die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche 
von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. 
Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung 
und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die obigen Festsetzungen zu 
§. 3 l zu beachten. 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzengen. 
Zu §F. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen 
Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Orts- 
polizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffs- 
führern, Matrosen, Heizern 2c.) zu stellen. 
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. 
Die für die Benntzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, sowie für 
Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (§. 10 
Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu F. 14 be- 
zeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken 2c. 
Zu S. 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten 
zur Anmeldung ihrer Emschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung 
der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung 
er dieser Nachweisung vorgedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen 
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande bz. der zuständigen Cwilbehörde 
der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung 
es Ortsvorstandes darüber anzurusen, ob und inwieweit die Aberutung der beschädigten 
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