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Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim
Verbleiben der Früchte auf' dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte
Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission
an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den
Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fnder u. s. w.) und die
Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B.
als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umsang des Schadens festzustellen und
über den Befund der Abschätzungekommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Ab-
erntung vor dem Eintreffen der Abschätzungokommission, sowie den Umfang des Schadens
durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise,
im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Aberuten unter-
lassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie
durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen An-
spruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen des §. 9
Ziffer 1 Absatz 4, §. 10 Absatz 4, der 8§. 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden
Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverstindige Schätzung erforderlich, so greifen
nachstehende Vorschriften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps
und Divisionen, sowie bei den Artilleric. Schießübungen) entstehenden Flurschäden
ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus
a) einem Kommissär der Regierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
!) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach S. 14 Absatz 2
des Gesetzes bestimmten Persüönlichkeiten
bestehen.