Der Regierungs-Kommissär leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Mili-
tärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Regierungs-Kommissär bernfen.
Dieselben dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. Falls
sie als Sachverständige ein für alle Mal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten
auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind sie zu vereidigen.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Regierungs-Kommissärs. Die
Gnutachten der Sachverständigen bilden die Grundlage für die Erwägungen der
Kommission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht maßgebend. Bei Feststellung
der Vergütung hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissen.
hafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende
Schadloshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Be
rücksichtigung finden.
Die Feststellung der Bergütung hat möglichst bald nach Entstehung des
Schadens stattzufinden.
In Fällen der Inanspruchnahme von Grundstücken für Lager, Exerzierplatze
oder zu den Schießübungen der Infanterie und Jäger im Terrain, hat auf
Antrag der Militärverwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke
und ihres Fruchtzustandes durch die zur Feststellung der Vergütung zu berufende
Kommission schon vor der Benutzung der Grundstücke stattzusinden, um für die
spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine möglichst vollständige und zu-
verlässige Grundlage zu gewinnen.
Zu dem Schätzungstermine, bei welchem der Ortlsvorstand amwesend sein
muß, sind die Betheiligten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Kommission zunächst über
ihre Obliegenheiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es
ihre Pflicht ist, die Interessen der Staatskasse, sowie diejenigen der Entschädi
gungsberechtigten mit gleicher Unparteilichkeit zu wahren. Im Besonderen sind
dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei Feststellung der Entschädigungs