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Nr. 7686.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Beurlaubungen bei den Gerichten und Staats-
anwaltschaften betreffend.
Im Namen SFeiner Masjestät des Königs.
Zuitpoly,.
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Zayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Beurlaubung der Richter, Staatsanwälte,
Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher und der niederen Bediensteten bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften zu verordnen, was folgt:
8. 1.
Ohne Urlaub dürfen die richterlichen Beamten, Staalsanwälte, Gerichtsschreiber und
Gerichtsvollzieher den dienstlichen Wohnsitz außer Dieust nicht auf mehr als vierundzwanzig
Stunden verlassen. Die niederen Bediensteten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
dürfen ohne Genehmigung des Amtsvorstandes nicht über Nacht vom Orte des Amtssitzes
entfernt bleiben.
8. 2.
Jede Beurlaubung setzt voraus, daß für ordnungsmäßige Wahrnehmung des Dienstes
gesorgt ist.
Die ertheilte Urlaubsbewilligung kann zurückgenommen werden, wenn das Interesse
des Dienstes es erfordert.
8. 3.
Zur Urlaubsbewilligung sind ermächtigt:
1. Die Landgerichtspräsidenten hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstellten richterlichen
Beamten und Gerichtsschreiber,