Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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1. 
in der Innerthannerflur bis zur Einmündung in die Glonn an der östlichen 
Grenze der Wiese Plannummer 1343; 
b) in der Glonn von der Einmündung der Braunan in die Glonn an der Wiese 
Plannummer 3526 der Steuergemeinde Tuntenhausen bis zur Einmündung des 
Wilpasinger Freigrabens in die Glonn an der westlichen Grenze der Wiese 
Plannummer 294 der Steuergemeinde Mietraching; 
c) im Wöhrgraben Plannummer 757 der Flur Holzhausen vom Ausflusse aus der 
Glonn bei Plannummer 747 bis zur Einmündung in dieselbe bei Plannummer 756; 
d!) in der Adlfurth oder Moosbach von der Brücke an Plannummer 2006 in der 
Steuergemeinde Mietraching. 
§. 2. 
Lasten des Fideikommisses. 
Auf dem Schloßgute Maxlrain — vergl. oben §. 1 lit. Al und II — heaftet zu- 
solge Fundationsinstrumentes vom 31. Mai 1755 beziehungsweise Urkunde des 
k. Notars Freiherrn von Godin vom 26. August 1880 Nummer 570 als Raallast 
eine jährliche Leistung von 200 Gulden —= 342 Mark 86 Pfennigen — dreihnndert 
zwei und vierzig Mark sechs und achtzig Pfennigen — aus einem Fundationskapitale von 
5000 Gulden = 8571 Mark 43 Pfennigen — achltausend fünf hundert und ein und 
siebzig Mark drei und vierzig Pfennigen — für das Benefizium dortselbst, welcher Betrag an 
den jeweiligen Benefiziaten in Quartalsraten zu je 50 Gulden — 85 Mark 71 Pfen- 
nigen — fünf und achtzig Mark ein und siebzig Pfennigen — zu entrichten ist, — 
ferner die Pflicht baulicher Unterhaltung der Benefiziatenwohnung in der Weise, daß 
sich ergebende Hauptbaufälle von dem jeweiligen Besitzer von Maxlrain, die kleineren 
Baufälle dagegen von dem jeweiligen Benefiziaten gewendet werden sollen; 
. auf dem Bauernhofe Haus-Nummer 16 in Wilpasing — vgl. oben §. 1 Lit. A XII — 
haftet aus einem Ablösungskapitale von 4387 Mk. 25 Pf. — viertausend dreihundert 
sieben und achtzig Mark fünf und zwanzig Pfeunigen — zur Ablösungskasse des 
Staates ein jährlicher Gefällsbodenzins von ursprünglich 175 Mk. 49 Pf. — ein- 
hundert fünf und siebzig Mark neun und vierzig Pfennigen —, bei erhöhter Leistung 
nach Maßgabe des Grundentlastungsgesetzes vom 28. April 1872 von nunmehr jährlich
	        
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