Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 40. 577 
197 Mk. 42 Pf. — einhundert sieben und neunzig Mark, zwei und vierzig Pfen- 
nigen — in der Weise, daß mit der im Jahre 1934 erfolgenden letztmaligen Ent- 
richtung das bezeichnete Kapital vollständig getilgt ist. 
Vorstehende Lasten sind aus den treffenden Fideikommißrenten zu bestreiten. 
Besitz= und Succerssionsverhältnisse. 
Als erster Besitzer des Fideikommisses ist Joseph Graf zu Arco-Zinneberg, Enkel des 
Stifters, erstgeborner Sohn des verlebten Ludwig Grafen zu Arco-Zinneberg, Sohnes des 
Stifters, geboren am 3. September 1881, zur Zeit vertreten durch seinen Vormünder 
Kaspar Grafen von Preysing-Lichtenegg-Moos, k. b. Kämmerer, Rittmeister a. D. und 
Gutsherrn auf Kronwinkl, berufen. 
Die spätere Succession in das Fideikommiß hat in der Weise zu erfolgen, daß hiezu 
vorerst die männliche eheliche Descendenz 
1) des dermaligen Besitzers Joseph Grafen zu Arco-Zinneberg, 
2) der Bruder des Vorigen Ferdinand Graf zu Arco-Zinneberg und dessen männ- 
liche eheliche Descendenz, 
3) der Sohn des Stifters, der Graf Maximilian zu Arco-Zinneberg und dessen 
männliche eheliche Descendenz, endlich 
4) nach Absterben des Mannsstammes unter Fortdauer des fideikommissarischen Ver- 
bandes die männliche eheliche Descendenz der Töchter des Stifters berufen wird, 
und zwar diese in der Weise, daß die Descendenz der älteren Tochter jener der 
jüngeren vorgeht. 
In allen vorstehenden Fällen soll die agnatisch-lineale Erbfolge mit dem Rechte der 
Erstgeburt statt haben. 
Sollte ein männlicher Nachkomme einer der Töchter des Stifters zur Succsession 
berufen werden, so ist ihm die Verpflichtung auferlegt, daß er den Namen „Graf zu Arco- 
Zinneberg“ annehme und um Ertheilung der Allerhöchsten Genehmigung hiezu nachsuche. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend be- 
schriebene Graf zu Arco-Zinneberg'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion 
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