Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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S. 3. 
Besitz= und Successionsverhältnisse. 
Erster Besitzer des Carl von Lang-Puchhof'schen Familienfideikommisses ist der Stifter 
Dr. juris Carl von Lang-Puchhof, Rentner in Frankfurt a. M. und verbleibt die 
Fideikommißfolge in dessen ehelicher männlicher Descendenz nach den in der VII. Ver- 
fassungsbeilage gegebenen Normen. 
Alle weiteren Verfügungen über die Fideikommißfolge in der weiblichen Linie, in der 
Seitenlinie, sowie über Substitution, dann Disposition zum Vortheile einzelner Mitglieder 
der Familie bleiben dem Stifter vorbehalten, ebenso das Recht des Widerrufs und der 
Abänderung nach §. 94 Beilage VII der Verfassungsurkunde. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Carl von Lang-Puchhof'sche Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und 
auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend hier- 
mit bestätiget, in die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, am 26. September 1888. 
Königliches Oberlandesgericht München: 
Frriherr u. Stengel, 
k. Oberlandesgerichtspräsident. 
haben unter'm 13. Oktober l. Is. die von 
Seiner Königlichen Hoheit Prinzen 
Ludwig von Bayern getroffene Wahl der 
Allerhöchste Genehmigung, 
dir Wahl einer Hosdame Ihrer Käniglichen 
HHaheit der Hrinzessin Adelgunde von 
dem 
Bayern betreffend. 
Im Uamen Seiner Alajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
Freiin Elisabeth von Kesling zur Hofdame 
Höchstseiner Tochter, Ihrer Königlichen Hoheit 
der Prinzessin Adelgunde von Bayern, aller- 
gnädigst zu genehmigen geruht.
	        
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