Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Artikel 3. 
Artikel 7 hat zu lauten: 
Die öffentlichen Armeupflegen, sowie die zur Armenunterstützung verbundenen 
öffentlichen Kassen können aus dem Nachlasse der von ihnen im Laufe der letzten 
zehn Zahre vor eingetretenem Tode unterstützten Personen vollen Ersatz für die 
gewährte Unterstützung verlangen, wenn nicht arme Notherben vorhanden sind 
oder der Unterstützte von einer Wohlthätigkeitsanstalt beerbt wird. 
Artikel 4. 
Im Artikel 13 wird nach Absatz II folgender Absatz III eingeschaltet: 
War die hilfsbedürftige Person in einem gemeindlichen oder distriktiven 
Krankenhause untergebracht, so dürfen für Verpflegung und ärztliche Behandlung 
nur die durch die Tarife festgestellten Sätze in Anrechnung gebracht werden. 
Hiebei sind der Eintritts= und Austrittstag zusammen als Ein Tag zu berechnen. 
Die Tarife bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
Artikel 5. 
Dem Artikel 38 treten als Absatz II, III, IV und V folgende Bestimmungen hinzu: 
Als mit Armenlasten überbürdet (Ziff. 1) ist eine Gemeinde dann zu 
erachten, wenn der durch Umlagen aufzubringende Zuschuß aus der Gemeinde- 
kasse zur Bestreitung des Bedarfes der Armenkasse (Art. 18 Abs. II) im Zu- 
sammenhalte mit den für die sonstigen Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Um- 
lagen eine Höhe erreicht, daß hiedurch der Nahrungsstand eines erheblichen Theiles 
der Umlagenpflichtigen gefährdet wird. 
Jene Gemeinden, welche eine Unterstützung aus Distriktsmitteln beanspruchen, 
haben diesen Anspruch jährlich vor der ordentlichen Distriktsrathsversammlung 
beim Bezirksamte schriftlich anzumelden. Die eingekommenen Gesuche sind vom 
Bezirksamte zu instruiren und dem Distriktsrathe zur Beschlußfassung vorzulegen. 
Lehnt der Distriktsrath den Anspruch einer Gemeinde ganz oder theilweise ab, 
so steht der Gemeinde gegen den ablehnenden Beschluß binnen vierzehn Tagen
	        
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