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Artikel 3.
Artikel 7 hat zu lauten:
Die öffentlichen Armeupflegen, sowie die zur Armenunterstützung verbundenen
öffentlichen Kassen können aus dem Nachlasse der von ihnen im Laufe der letzten
zehn Zahre vor eingetretenem Tode unterstützten Personen vollen Ersatz für die
gewährte Unterstützung verlangen, wenn nicht arme Notherben vorhanden sind
oder der Unterstützte von einer Wohlthätigkeitsanstalt beerbt wird.
Artikel 4.
Im Artikel 13 wird nach Absatz II folgender Absatz III eingeschaltet:
War die hilfsbedürftige Person in einem gemeindlichen oder distriktiven
Krankenhause untergebracht, so dürfen für Verpflegung und ärztliche Behandlung
nur die durch die Tarife festgestellten Sätze in Anrechnung gebracht werden.
Hiebei sind der Eintritts= und Austrittstag zusammen als Ein Tag zu berechnen.
Die Tarife bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich
bekannt zu machen.
Artikel 5.
Dem Artikel 38 treten als Absatz II, III, IV und V folgende Bestimmungen hinzu:
Als mit Armenlasten überbürdet (Ziff. 1) ist eine Gemeinde dann zu
erachten, wenn der durch Umlagen aufzubringende Zuschuß aus der Gemeinde-
kasse zur Bestreitung des Bedarfes der Armenkasse (Art. 18 Abs. II) im Zu-
sammenhalte mit den für die sonstigen Gemeindebedürfnisse zu erhebenden Um-
lagen eine Höhe erreicht, daß hiedurch der Nahrungsstand eines erheblichen Theiles
der Umlagenpflichtigen gefährdet wird.
Jene Gemeinden, welche eine Unterstützung aus Distriktsmitteln beanspruchen,
haben diesen Anspruch jährlich vor der ordentlichen Distriktsrathsversammlung
beim Bezirksamte schriftlich anzumelden. Die eingekommenen Gesuche sind vom
Bezirksamte zu instruiren und dem Distriktsrathe zur Beschlußfassung vorzulegen.
Lehnt der Distriktsrath den Anspruch einer Gemeinde ganz oder theilweise ab,
so steht der Gemeinde gegen den ablehnenden Beschluß binnen vierzehn Tagen