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Grundsätze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden rc.
mit Militäranwärtern.
. 1.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen da den Kommunen und Kommunalverbänden, bei den
Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz
oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — aus-
schließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Ver-
sorgung der Militäranwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins nach
Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123).
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen Bundesstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten
sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur An-
stellung nur solcher Militäranwärter verpflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörig-
keit besitzen.
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8. 2.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommunalverbänden,
welche weniger als 3.000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grundsätzen nicht. Den
Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Lan dgemeinden und ländliche Gemeinde-
verbände mit weniger als 3.000 Einwohnern zu beschränken.
SF. 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der Stellen einschließlich
der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhabern
die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kollationiren 2c.) und der damit
zusammenhängenden Dienslverrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen
bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen unter Ziffer 1
auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der
Landesverhällnisse oder der dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen
den ausschließlichen Vorbehalt unthunlich macht.
S. 4.
Mindestens zur Hälste mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Subalternbeamten
im Büreaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.), jedoch mit
Ausnahme
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung
erfordert wird, .
2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, sowie der-
jenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben
haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige Kontrole des Kassen= und
Rechnungswesens obliegt,