Bei der in öffentlicher Sitzung des k. Amtsgerichts Bayreuth vom 10. März 1888
gepflogenen Sachverhandlung erklärte der Kläger auf richterliches Befragen, daß er von
Nikolaus Eyßer als Gewerbegehilfe eingestellt worden sei und in dieser Eigenschaft die
vom Beklagten ihm ertheilten Aufträge erledigt habe.
Dem hierauf von dem beklagtischen Vertreter, Rechtsanwalt Würzburger in Bay-
reuth, gestellten Antrage entsprechend, wurde durch das sofort erlassene Urtheil des k. Amts-
gerichts Bayreuth die Klage unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten des Rechts-
streites abgewiesen; die Entscheidungsgründe führten aus, nach eigenem Zugeständniß des
X. Schwankl beziehe sich der Streit auf die gegenseitigen Leistungen aus einem zwischen
einem selbstständigen Gewerbetreibenden und seinem Arbeiter bestandenen Arbeitsverhältnisse;
die Entscheidung derartiger Streitigkeiten erfolge aber nach §. 120a der Reichsgewerbe-
ordnung durch die Gemeindebehörden unter Vorbehalt der Berufung auf den Rechtsweg.
Da im vorliegenden Falle die Gemeindebehörde nicht angegangen worden sei, müsse
die Klage als verfrüht kostenfällig abgewiesen werden.
Der klägerische Anwalt hat gegen dieses ihm zugestellte Urtheil mit Schriftsatz vom
23. Juni 1888 Berufung zum k. Landgerichte Bayreuth ergriffen, dieselbe jedoch noch
vor dem anberaumten Verhandlungstermine mit Erklärung vom 22. September 1888
zurückgezogen, weil durch ein Versehen die Zustellung der Berufungseinlegung an den Be-
klagten selbst, nicht an dessen in I. Instanz bevollmächtigten Anwalt erfolgt, das amtsge-
richtliche Urtheil somit rechtskräftig geworden sei.
Schon vorher, nemlich mit Antrag vom 13. März 1888, hatte sich Kaver Schwankl
an den Stadtmagistrat Bayreuth gewandt und unter Wiederholung des früheren Klage-
vorbringens sowie unter Berufung auf §. 120a der Gewerbeordnung die Bitte gestellt, den
Nikolaus Eyßer zur Zahlung obiger 159 Mark zu verurtheilen.
Eine am 12. April 1888 von einer magistratischen Commission mit den Streits-
theilen gepflogenen Verhandlung, bei welcher Beklagter Eyßer die beklagtische Forderung
als unbegründet bezeichnet hatte, wurde zum Zwecke der Erholung der amtzgerichtlichen
Prozeßakten vertagt, an dem neuerlichen Verhandlungstermine vom 26. April 1888 aber
von Amtswegen zunächst die Natur des zwischen XK. Schwankl und Nikolaus Eyßer be-
standenen Arbeitsverhältnisses zur Erörterung gebracht.