Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Beil. I. 3 
Hiebei bestritt Letzterer, den Kläger als gewerblichen Arbeiter im Sinne des §. 120a 
der Gewerbeordnung verwendet zu haben; derselbe habe, nachdem er im August 1886 aus 
der Arbeit bei Schreinermeister Zimmermann zu Bayreuth getreten sei, als Riemenboden- 
leger selbstständig, zeitweise für N. Eyßer, zum Theile aber auch für sich oder für andere 
Meister gearbeitet und sei überdieß in dem von seiner Ehefrau betriebenen Geflügelhandel 
beschäftigt gewesen. 
Schwankl gab zu, daß er in der Zeit vom August 1886 bis Juni 1887 nicht 
fortwährend bei dem Beklagten in Arbeit gestanden sei und wegen der seiner Ehefrau im 
Geflügelhandel zu leistenden Aushilfe ein ständiges Arbeitsverhältniß gar nicht eingehen könne. 
Durch die magistratische Commission wurde ferner festgestellt, daß Schwankl, wie 
Beklagter behauptet hatte, von demselben weder zur Gemeinde-Krankenversicherung noch poli- 
zeilich angemeldet worden sei. 
Mit Sitzungsbeschluß vom 2. Mai 1888 sprach hierauf der Stadtmagistrat Bayreuth 
wals Gewerbeschiedsgericht gemäß 8. 120a der Reichsgewerbeordnung“ aus, 
daß er sich zur Entscheidung der von X. Schwankl gegen N. Eyßer erhobenen 
Klage für unzuständig erkläre und Gebühren außer Ansatz zu lassen seien. 
In den Entscheidungsgründen zur Hauptsache hob der Stadtmagistrat hervor, es stehe 
fest, daß Kläger in der Zeit, aus welcher die von ihm geltend gemachten Forderungen für 
rückständigen Arbeitslohn herrühren, bei dem Beklagten nicht ständig in Arbeit gewesen sei, 
sondern demselben nur aushilfsweise im Bedarfsfalle Dienstleistungen als Riemenbodenleger 
zur Verfügung gestellt habe. 
Für die Annahme, daß von den Vorgenannten selbst das Arbeitsverhältniß nicht als 
ständiges aufgefaßt worden sei, spreche insbesondere der Umstand, daß Schwankl, wie ihm 
selbst bekannt gewesen, nach Beendigung seiner Arbeit bei Schreinermeister Zimmermann 
weder zur Gemeindekrankenversicherung noch sonstwie weiter angemeldet worden sei. 
Als gewerbliche Arbeiter im Sinne des §. 120a der Gewerbeordnung seien aber nur 
solche Personen zu erachten, welche (als Gesellen, Lehrlinge 2c.) dem Arbeitgeber ihre Ar- 
beitskraft —, nicht blos einzelne Leistungen — zu gewerblichen Zwecken für be- 
bestimmte Zeit zur Verfügung stellen. 
(Landmann, Commentar zur Gewerbeordnung §. 120a Anmerk. 2 und §. 105 Anmerk. 2).
	        
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