Hienach stehe dem Magistrate als Gewerbeschiedsgericht auch nicht die Befugniß zur
Entscheidung über die erhobene Klage zu.
Dieser Beschluß wurde dem Kaver Schwankl mit dem Beifügen, daß ihm hiegegen
die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offenstehe, am 8. Mai 1888 in Aus-
fertigung zugestellt und dem Nikolaus Eyßer eröffnet.
In einem bei dem k. Amtsgerichte Bayreuth eingereichten Antrage vom 5.120. Sep-
tember 1888 hat der klägerische Anwalt Dr. Casselmann unter Bezugnahme auf Art. 22 ff.
des Kompetenz-Konflikts-Gesetzes vom 18. August 1879 die Bitte gestellt,
der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte wolle, nachdem sowohl das amtsgerichtliche
Urtheil vom 10. März 1888 rechtskräftig, als auch der magistratische Beschluß
vom 2. Mai ds. Is. unanfechtbar geworden sei, durch Urtheil bestimmen, ob
die Zuständigkeit des k. Amtsgerichts oder jene des Stadtmagistrats begründet sei.
Nachträglich brachte genannter Anwalt insbesondere auch eine Bescheinigung des Stadt-
magistrats Bayreuth darüber in Vorlage, daß bei demselben innerhalb der in §. 120a
der Reichsgewerbeordnung bezeichneten zehntägigen Frist eine Berufung gegen den magi-
stratischen Beschluß vom 2. Mai 1888 nicht angebracht worden sei.
Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde vorschriftsmäßig instruirt; Denkschriften sind
nicht eingekommen.
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 29. Dezember 1888, in
welcher sich von Seite der richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hat, erstattete
der ernannte Berichterstatter Vortrag über den Sachverhalt.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen, daß in dieser
Sache die Gerichte zuständig seien.
Der Gerichtshof gelangte zu der Entscheidung, daß ein verneinender Kompetenzkonflikt
noch nicht vorliege.
Nach Art. 22 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenz-
konflikte u. s. w. betr., ist ein verneinender Kompetenzkonflikt dann gegeben, wenn in einer
Sache einerseits die Gerichte und anderseits die Verwaltungsbehörden durch Entscheidungen,
welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben.