Beil. III. 19
Grundlage an Oeder ergangene Aufforderung zur Räumung der streitigen Fläche nicht der
Beurtheilung durch die Gerichte, sondern nur derjenigen der Verwaltungsbehörden unterlägen.
Der klägerische Vertreter hob dagegen unter der Verneinung, daß die streitige Grund=
fläche den Bestandtheil einer öffentlichen Straße bilde, hervor, daß der anhängige Streit die
rein privatrechtliche Frage betreffe, ob ein Stück Land Eigenthum des Klägers sei.
Durch ein am 1. Dezember 1888 verkündetes Urtheil erkannte das k. Amtsgericht Nürn-
berg zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges, also die richterliche Zuständigkeit au und für
sich für die gegebene Streitsache an.
Zur Rechtfertigung dieser Auffassung führen die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung
im Wesentlichen aus, daß Kläger auf Grund seines Besitzes gegen den Besitzstörer klage und
dieser Gesichtspunkt allein für die Prüfung der Zuständigkeitsfrage maßgebend sei; daß der
bezeichnete Klagegrund sich auf ein civilrechtliches, nicht im öffentlichen Rechte wurzelndes
Verhältniß beziehe und die Natur des Klagsanspruches bei Entscheidung jener Frage allein
den Ausschlag gebe, während der Umstand, daß der Geguer seine Eimvendungen auf öffentlich-
rechtliche Normen stütze und nach seiner Darstellung ein öffentliches Interesse mit im Spiele
sei, die Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht nach sich ziehe.
Nachdem das k. Amtsgericht Nürnberg auf solche Weise den Rechtsweg an sich als statt-
haft erachtet hatte, erklärte es sich selbst für sachlich unzuständig und verwies den Rechts-
streit au das k. Landgericht Nürnberg, weil Kläger, welcher ursprünglich den Werth des Streit-
gegenstandes auf eine unter dem Betrag von 300 Mark verbleibende Summe angegeben
hatte, am Schlusse der amtsgerichtlichen Verhandlung einräumte, daß dieser Werth die ge-
nannte Summe übersteige.
§. 23 Ziff. 1 des Gerichtsverf.-Gesetzes vergl. mit §. 466 der Civ.-Proz.-Ordn.
Aus Anlaß der von dem k. Amtsgerichte Nürnberg über die Zulässigkeit des Rechtsweges
getroffenen Entscheidung erhob die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
den Kompetenz-Konflikt mittelst einer bei dem bezeichneten k. Amtsgerichte am 17. Dezember
v. Js. eingetroffenen schriftlichen Erklärung, in welcher der Rechtsweg zur Entscheidung über
die Frage für unzulässig erachtet wird, ob Bäckermeister Oeder zur Auflagerung von Holz
auf dem vor seinem Hause gelegenen, der Stadtgemeinde Nürnberg gehörigen öffeutlichen
Platze berechtigt sei.
Dabei weist die gedachte Erklärung zu ihrer Begründung darauf hin, daß in den be-