Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Beil. III. 21 
petenzstreites zu verurtheilen sei, indem er zur Begründung des Antrages geltend machte, daß 
im vorliegenden Falle die Zugehörigkeit der streitigen Fläche zu einer öffentlichen Straße und 
überhaupt das Eigenthum der Stadtgemeinde Nürnberg an solcher bestritten, daß die aus den 
Bestimmungen des Privatrechtes entspringende Besitzstörungsklage erhoben sei, und auch die 
Stadtgemeinde Nürnberg insoweit, als Privateigenthum und Privatbesitz in Frage komme, 
der gerichtlichen Entscheidung sich unterordnen müsse. 
In der auf den heutigen Tag anberaumten öffentlichen Sitzung, in welcher sich ein 
Vertreter der Parteien nicht eingefunden hat, erstattete der ernannte Referent über den Sach- 
verhalt Vortrag, indem er hiebei die wichtigeren Aktenstücke ihrem Inhalte nach bekannt gab 
oder dieselben verlas, worauf der k. Oberstaatsanwalt den in mündlicher Ausführung näher 
begründeten Antrag stellte, 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Diesem Antrage war stattzugeben. 
Die Klage, welche Bäckermeister Michael Oeder gegen die Stadtgemeinde Nürnberg im 
Monate November v. Is. bei dem dortigen k. Amtsgerichte erhoben hat, betrifft ihrem Gegen- 
stande nach die Frage, ob Oeder, welcher sich im Allgemeinen das Eigenthum an einer von 
ihm näher bezeichneten, seinem Hause Nr. 14 an der Badstraße unmittelbar benachbarten 
Grundfläche zuschreibt, in dem von ihm an dieser Fläche in dem Bewußtsein, Eigenthümer 
zu sein, angeblich ausgeübten und von ihm geltend gemachten privatrechtlichen Besitze zu 
schützen sei. 
Der Inhalt dieser Klage ruht unverkennbar auf einer rein privatrechtlichen Grundlage, 
und es ist daher hiernach, da Gegenstand und Bestimmung einer Klage bei der Frage, ob 
die Gerichte zur Entscheidung über den erhobenen Auspruch berufen sind, zunächst maßgebend 
erscheinen, die richterliche Zuständigkeit an sich als begründet anzuerkennen. 
Dem Anspruche Oeder's auf richterlichen Schutz seines angeblichen Besitzes wird zwar 
von Seiten der Gemeinde-Vertretung der Einwand entgegengesetzt, daß der streitige Platz als 
ein Bestandtheil der in der Nähe des Oeder'schen Hauses unter der Bezeichnung „Bad- 
straße Pl.-Nr. 54 14“ sich hinziehenden öffentlichen Straße zu erachten sei und die Be- 
nützungsweise öffentlicher Straßen nur den Anordnungen der Verwaltungsbehörden unterliegen. 
Auch ist es richtig, daß nach den bestehenden Verordnungen und Gesetzen gleichwie die 
Sorge für Anlegung und Benützung öffentlicher Wege, so auch die hierüber oder die öfsent-
	        
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