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liche Eigenschaft eines Weges entspringenden Streitigkeiten entweder den Verwaltungssachen
oder den Verwaltungsrechtssachen beizuzählen sind, und sonach allerdings, wenn die Zuge-
hörigkeit der streitigen Grundfläche zu dem besagten Straßenkörper keiner privatrechtlichen Be-
anstandung ausgesetzt wäre, bloß die Verwaltungsbehörden darüber Entscheidung zu treffen
hätten, ob oder in welcher Art die von Oeder bethätigte Benützung jener Fläche statthaft sei.
§. 29 lit. d der Instruktion für die Generalkommissäre vom 17. Juli 1808;
§. 34 der Allerh. Verordnung vom 27. März 1817, „den Wirkungskreis der obersten
Kreisverwaltungsstellen betreffend“, und
§. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung gleichen Betreffes vom 17. Dezember 1825;
Preuß. Land-Recht Thl. 1, Tit. 8, §§. 78 und 82;
Art. 8 Ziff. 34 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878.
Daß aber die Verwaltungsbehörden bei ihrer Fürsorge für Anlegung und Benützung
öffentlicher Straßen das Eigenthum oder die diesem verwandten und nach privatrechtlichen
Normen begründeten Besitzrechte nicht verletzen dürfen, sondern die in dieser Hinsicht entstehen-
den Streitigkeiten der Entscheidung durch die Gerichte überlassen müssen, folgt schon aus
§. 8 Tit. IV der Verfassungsurkunde und findet sich auch in zahlreichen früheren oberst-
richterlichen Entscheidungen ausdrücklich anerkannt;
vergl. insonderheit Urtheile vom 25. und 27. Juni 1872 — Reg.-Bl. S. 1550 und
1968 — und vom 23. April 1873 — Reg.-Bl. S. 913 ff. — sowie vom
8. Januar 1874 — Ges.= und Verordugsbl. Beil. II;
ferner Sammlung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Bd. 6 S. 647 ff.,
Bd. 7 S. 133 und 134.
Wenn nun von Seiten der Gemeindevertretung insonderheit noch in der eingereichten
Deukschrift unter Bezugnahme auf den Grundsteuerplan und den Grundsteuerkataster der
Nachweis zu liefern versucht wird, daß die mehrerwähnte Fläche der genannten Straße als
Bestandtheil angehörc, so muß hiegegen in Betracht kommen, daß die Prüfung dieser ledig-
lich auf Widerlegung der Klagebegründung berechneten Aufstellung der Gerichtshof für Kompetenz-
konflikte ebensowenig für seine Aufgabe erachten kann, als es ihm zukommt, unter Anordnung
eines beantragten Augenscheines die sonstigen der Bewahrheitung des Klagegrundes entgegen-
tretenden Beweisbehelfe einer Beurtheilung zu unterziehen und dadurch dem richterlichen Ur-
theile vorzugreifen.
Hierüber hat vielmehr der über die sachliche Berechtigung zur Klage überhaupt ent-