Beil. 11I. 23
scheidende Richter zu erkennen, welchem es obliegt, die Besitzhandlungen Oeder's in ihrer
privatrechtlichen Bedeutung näher zu untersuchen.
Es war sohin, wie geschehen, Entscheidung zu treffen.
Dem von dem Amwalte Oeder's in seiner Deukschrift gestellten Antrage, die Gegen-
partei zu den Kosten des Kompetenzstreites zu verurtheilen, konnte mit Rücksicht auf Art. 25
des Gesetzes über die Kompetenzkonflikte vom 18. August 1879 nicht entsprochen werden.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-
konflikte vom 11. April 1889, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Schebler, die
Näthe Obermüller, Seiffert, Fuchs, Frhr. v. Tautphöns, Fischer, Geib, Ober-
staatsamvalt v. Rüffuer, Sekretär Bergler.
Unterschrieben sind:
Dr. u. Schebler.
Bergler, k. Sekretär.
Beilage IV zun Gesetz und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1889.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 11. April 1889 in der Streitsache der
Gemeinde Unternesselbach gegen den Lehrer Heinrich Lehnert in Trautskirchen wegen For-
derung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer
des Innern, und dem k. Amtsgerichte Markt-Erlbach betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in der Streitsache der Gemeinde Unternessel-
bach gegen den Lehrer Heinrich Lehnert in Trautskirchen wegen Forderung, hier in dem be-
jahenden Kompetenzkonflikte zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern,
und dem k. Amtsgerichte Markt-Erlbach, zu Recht:
daß in dieser Streitsache die Gerichte nicht zuständig sind.
Gründe.
Die Gemeinde Unternesselbach hat dem Lehrer Heinrich Lehnert in Trautskirchen,
welcher vorher in Unternesselbach angestellt war, seiner Zeit den Umzug in diese Gemeinde