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und bilden einen Bestandtheil jener Vorschriften, welche das preußische Landrecht in Bezug
auf die Schulen im Allgemeinen und speziell auf die deutsche Volksschule getroffen hat.
Diese Volksschule aber ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, wenn sie auch jetzt,
abweichend von dem Standpunkte des preußischen Landrechts, durch welches ihr in §. 1
Tit. 12 Thl. II der Charakter als
„Veranstaltung des Staats“
zugewiesen wurde, nach Art. 1 des bayer. Schuldotations-Gesetzes vom 10. November 1861
als Gemeinde-Anstalt erklärt ist.
Rechtsansprüche auf Grund jener Bestimmungen des preußischen Landrechts, sei es nun,
daß sie vom Lehrer gegen die Schulgemeinde, sei es, daß sie, wie vorliegenden Falls von der
Schulgemeinde gegenüber dem Lehrer auf Rückersatz gemachter Leistungen erhoben werden,
wurzeln hienach im öffentlichen Rechte.
Nach diesem rechtlichen Charakter sind daher Streitigkeiten über derlei Ansprüche nicht
bei den Civilgerichten, sondern bei den Verwaltungsbehörden, bezw. in letzter Instanz beim
Verwaltungsgerichtshof auszutragen und fallen dieselben unter die in §. 50 der Format.=
Verordn. vom 17. Dezember 1825 dem Wirkungskreise der Regierungen, Rammern des In-
nern, als II. Instanz, bezw. in Artikel 10 Ziff. 19 des Gesetzeo vom 8. August 1878,
die Errichtung eines Verwaltungegerichtshofe rc. 2c. betr., diesem Gerichtshofe in III. Instanz
zugewiesenen Angelegenheiten.
Es war hiernach, wie geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte vom 11. April 1889, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Schebler, die Räthe
des Obersten Landesgerichts Obermüller, Seiffert und Fuchs, die Näthe des Verwal-
tungsgerichtshofs Frhr. v. Tautphöns, Fischer und Geib, der k. Oberstaatsamwalt
v. Küffner und Sekretär Bergler.
Unterschrieben sind:
Dr. v. Zchebler.
Bergler, k. Sekretär.