Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Ge— 
nehmigung. 
IV. 
1. Zu Unserem Bedauern hat der Landrath der Oberpfalz und von Regensburg 
sämmtliche Postulate zur Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Kreisbeamten ab- 
gelehnt und insbesondere solche Zuschüsse auch weder für die Reallehrer an der Kreisreal- 
schule in Regensburg, noch an die Reallehrer der übrigen Realschulen des Kreises bewilligt; 
deßgleichen hat der Landrath dem Postulate zur Gewährung einer siebenprozentigen Auf- 
besserung für die Realschulassistenten und sonstigen nichtpragmatischen Bediensteten des 
Kreises seine Zustimmung versagt. 
Wir beauftragen Unsere Kreisregierung, Kammer des Innern, der Oberpfalz und 
von Regensburg, die bezeichneten Postulate wiederum in den Voranschlag der nächstjährigen 
Kreisausgaben einzustellen, und sprechen hiebei die Erwartung aus, daß der Landrath in 
umsichtiger Würdigung der Interessen der betheiligten Anstalten und des Kreises selbst den 
erwähnten Postulaten seine Zustimmung ertheilen werde. 
2. Zu dem für die vierkursige Realschule in Neumarkt bewilligten und unter die 
Kreisausgaben eingestellten Kreisfondszuschüsse wiederholen Wir den in Ziffer IV Nr. 3 
Unseres Landrathsabschiedes vom 26. April 1888 ausgedrückten Vorbehalt. 
3. Den vom Landrathe bezüglich der Kreisirrenanstalt Karthaus-Prüll gefaßten Be- 
schlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
4. Der Landrath hat die Bitte gestellt, es möge die Aufhebung und beziehungsweise 
Revision des Gesetzes vom 3. Februar 1888, betreffend die Abänderung einiger Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 29. April 1869 über die öffentliche Armen= und Krankenpflege, 
in Erwägung gezogen werden. 
Dieser Bitte vermögen Wir eine Folge nicht zu geben, da das genannte, von beiden 
Kammern des Landtages einstimmig angenommene Gesetz zu dem Zwecke erlassen worden 
und bei richtigem Vollzuge auch geeignet ist, der vielbeklagten und schwerempfundenen Ueber- 
bürdung zahlreicher politischer Gemeinden mit Armenlasten gründlich abzuhelfen, indem es 
zur Mittragung dieser Lasten, wo immer ein Bedürfniß hiefür gegeben ist, unter Einhaltung 
des bewährten Systems des Gesetzes vom 29. April 1869 die bestehenden weiteren und
	        
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