Beilage zum Gesetz= und Verordnungsblatt f. d. Königreich Bayern Nr. 8 vom 27. Februar 1889.
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Wehrordnung für das Königreich Bayern.
Uebergangsbestimmungen.
Diejenigen Mannschaften der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,
betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febrnar 1888 — d. i. vor dem
14. Februar 1888 — nicht übungspflichtig waren, bleiben während ihrer weiteren
Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit. Ihre Ueberweisung zum Land-
sturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem die-
selben 5 Jahre — vom 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueber-
weisung zur Ersatzreserve erfolgte — der Ersatzreserve angehört haben.
Geseßz vom 11. 2. 88. Art. II. § 19,/.
.Maunschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse
angehörten und mit diesem Zeitpunkte Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots
geworden sind (Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II § 19,), weisen sich als solche durch
ihre früheren Papiere aus.
Personen, welche vor dem 14. Februar 1888 das 42. Lebensjahr bereits vollendet
hatten, sind nicht mehr landsturmpflichtig.
Die für den Landsturm getroffenen Bestimmungen finden ferner auf Angehörige
von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine Anwendung.
Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II. 8 34,1.