Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Erster Theil. 
Ersatzwesen. 
Abschnitt J. 
Organisation des Ersatzwesens. 
81. 
Ersatz-Bezirke. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs") ist in militärischer Hinsicht in 17 Armeekorps- 
Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das oßherzothum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
G. 86. 
2. Jeder Essanbeme zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei 
Infanteriebrigade-Bezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.“") 
In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich #nlage 1. 
nachrichtlich beigefügt. Su- 
4. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungs- 6 
bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungsbezirke (§ 60, 4) eingetheilt. 
N. M. G. 8 30, 
*) Der gegenwärtigen Verordnung ist die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 zu Grunde 
gelegt; die Eintheilung der letzteren ist vollkommen beibehalten, und finden daher auch die für andere Bundes- 
staaten bestehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung, als die Gemelnschaft der militärischen Beziehungen 
dies erfordert. 
**) Im Reichs-Mllitärgesetz „Landwehr-Bataillonsbezirke“" genannt.
	        
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