— 4 —
5. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Zivil-Ver-
waltungsbezirke ab.
In Bayern bildet jedes Bezirksamt und jede unmittelbare Stadt einen selbst-
ständigen Aushebungsbezirk.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet
in der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch
in mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis
bilden, sind in Hinsicht des Ersatzgeschäfts (§ 3) von dem Kreise, welchem sie angehören,
in der Regel nicht zu trennen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht,
werden die vorhandenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammen-
gelegt, daß letztere im Allgemeinen nicht weniger als 30000 und nicht mehr als
70 000 Seelen umfassen.
Städte, welche einen eigenen Verwaltungsbezirk bilden, dürfen nur ausnahmsweise
in verschiedene Aushebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl
solche Theilung erforderlich, so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu bewirken,
daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen getheilt werden.
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke — in Bayern nach Maßgabe des vor-
stehenden Absatzes — unterliegt der Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz,
die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatzkommission (§ 2, 3 und 4).
S□#
Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie
auf den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen rc.
dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Zentral-
blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt.
§2.
Ersatzbehörden.
1. Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden
der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste
Instanz).