Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 5 — 
2. Im Königreich Bayern werden die Ersatzangelegenheiten durch das Kriegsministerium 
im Vereine mit dem Staatsministerium des Innern als „Ministerialinstanz“ geleitet. 
Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militärver- 
waltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich Preußische Kriegsministerium im 
Verein mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten. 
Als solche Behörden fungiren: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich Preußische Ministerium 
des Innern zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich Badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, 
) für Hessen das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz 
zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium 
zu Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium 
zu Weimar, 
l) für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium 
zu Neustrelitz, , 
g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staatsministerium zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatsministerium 
zu Braunschweig, 
i)für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu Meiningen, 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu Altenburg, 
) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu 
Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium zu Dessau, 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu 
Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu 
Rudolstadt, 
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung zu Greiz, 
d) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera, 
 
	        
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