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2. Im Königreich Bayern werden die Ersatzangelegenheiten durch das Kriegsministerium
im Vereine mit dem Staatsministerium des Innern als „Ministerialinstanz“ geleitet.
Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militärver-
waltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich Preußische Kriegsministerium im
Verein mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten.
Als solche Behörden fungiren:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich Preußische Ministerium
des Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich Badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
) für Hessen das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium
zu Schwerin,
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium
zu Weimar,
l) für Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich Mecklenburgische Staatsministerium
zu Neustrelitz, ,
g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staatsministerium zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatsministerium
zu Braunschweig,
i)für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu Altenburg,
) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium zu
Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium zu Dessau,
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu
Sondershausen,
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu
Rudolstadt,
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung zu Greiz,
d) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich Reußische Ministerium zu Gera,